Der Gesetzgeber hat im GBG auf ein straffes Verfahren und eine rasche Entscheidung abgezielt, weshalb das Zwischenerledigungsverbot gem § 95 GBG gegen eine Zulässigkeit von mehrfachen Verbesserungsaufträgen bzw die damit verbundenen Fristverlängerungen spricht.
5 Ob 135/18s