Der OGH sieht die Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 AußStrG als gleichheitswidrig an, da im Fall des Verfahrens über das Erbrecht der Gesetzgeber hinsichtlich der Rechtsmittelfrist unsachlich differenziere. Dies sei eine Folge der Verlagerung des vor der Einantwortung geführten Streites über das bessere Erbrecht in das Außerstreitverfahren, die zur kürzeren Rechtsmittelfrist von 14 Tagen und der in § 222 ZPO vorgesehenen Fristenhemmung zum Jahreswechsel und im Sommer geführt hat. Damit werde gegenüber der Rechtslage im Zivilprozess (im Fall der Erbschaftsklage) und bestimmten Sonderregeln des Außerstreitverfahrens für gewisse "streitige" Materien unsachlich differenziert. Der OGH stellte einen Normprüfungsantrag.