1. Das Recht auf Ehre ist auch postmortal geschützt. Nahe Angehörige des Verstorbenen können einen daraus resultierenden Unterlassungsanspruch geltend machen.
1. Das Recht auf Ehre ist auch postmortal geschützt. Nahe Angehörige des Verstorbenen können einen daraus resultierenden Unterlassungsanspruch geltend machen.