Vollzugsanordnungen aufgrund einer EV unterliegen - anders als EV selbst und sonstige Beschlüsse, die in ihrer Tragweite der Erlassung, Einschränkung oder Aufhebung einer EV sehr nahekommen - der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Denn § 402 Abs 1 EO nimmt nur die dort genannten Sachentscheidungen von der Konformitätssperre aus.
5 Ob 151/18v