1. Eigentümerpartner haften gem § 13 Abs 4 Satz 1 WEG für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand, dies betrifft auch die Aufwendungen für die Liegenschaft, einschließlich der Beiträge zur Rücklage, gem § 32 Abs 1 WEG. In einem Passivprozess betreffend derartige Aufwendungen sind die Eigentümerpartner daher nicht als einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO zu betrachten.