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Zur Rechtsstellung des Wohnungseigentümerpartners nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/132ecolex 2019, 320 Heft 4 v. 2.4.2019

1. Eigentümerpartner haften gem § 13 Abs 4 Satz 1 WEG für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand, dies betrifft auch die Aufwendungen für die Liegenschaft, einschließlich der Beiträge zur Rücklage, gem § 32 Abs 1 WEG. In einem Passivprozess betreffend derartige Aufwendungen sind die Eigentümerpartner daher nicht als einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO zu betrachten.

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