1. Für eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB muss der Schuldner einen Erlagsgrund angeben, dessen Schlüssigkeit das Gericht zu überprüfen hat.
2. Der Erlagsgrund der Unzufriedenheit bezieht sich auf Fälle, in denen der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht in der Form annimmt, wie sie der Schuldner ihm anbietet, sondern sie etwa im Hinblick auf Ausmaß oder rechtlichen Charakter anders qualifiziert.