Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der VwGH auf das Begriffsbild "umgebender Bereich" nach § 17 Abs 4 ROG (NÖ) nach, um festlegen zu können, ob eine funktionelle Einheit eines funktionierenden Marktes mit einem geplanten Markt vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 4 NÖ ROG