Zusammenfassung: Mit gegenständlicher Entscheidung geht der erkennende Senat der Frage nach, ob durch Werbung auf "google.de" österreichisches Markenrecht verletzt wird. Liegt Inlandsbezug vor?
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 3 EuGVVO; § 1 UWG; § 10 MSchG