Zusammenfassung: Der erkennende Senat würdigt mit dieser Entscheidung die Frage, ob eine Wasserinteressentschaft als GesbR zu qualifizieren und wie es dahingehend mangels Rechtspersönlichkeit um die Wirksamkeit geschlossener Geschäfte bestellt ist.
Rechtsgrundlagen: § 890 ABGB; § 1175 ABGB