Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hält deutlich fest, dass das Fehlen gesetzlich verlangter Unterlagen im WRG einen (verbesserungsfähigen) Mangel darstellt, der zu beheben ist, um die Berührung öffentlicher Interessen nachprüfen zu können.
Rechtsgrundlagen: § 103 WRG; § 13 Abs 3 AVG