Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung wohnt die Frage inne, wie sich das Fehlen der Haftung der von einem Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft in einem Verwaltungsstrafbescheid auswirkt. Hat der Geschäftsführer ein subjektives Recht auf Aufnahme eines solchen Haftungsausspruchs?
Rechtsgrundlagen: § 9 VStG