Zusammenfassung: Die erkennende Instanz setzt sich im Rahmen ihrer Entscheidung eingehend mit dem Bildnisschutz im Anwendungsbereich des MedienG auseinander. Wie haben Zivilgerichte die Schadenshöhe auszumitteln?
Rechtsgrundlagen: § 78 UrhG; § 87 Abs 2 UrhG