Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt fest, dass es für die Abberufung eines Stiftungsvorstands-Mitglieds alleine der gerichtlichen Zustellung, nicht aber weiterer Handlungen bedarf, um Wirksamkeit eintreten zu lassen.
Rechtsgrundlagen: § 27 PSG; § 40 PSG; § 12 AUßStrG; § 75 AktG