Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung stellt klar, dass Ansprüche aus Prospekthaftung keine Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG darstellen. Welchen Vorteil muss sich der Geschädigte anrechnen lassen?
Rechtsgrundlagen: § 47 AktG; § 52 AktG; § 11 KMG; § 48a BörseG; § 48d BörseG; § 1323 ABGB