Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt eindeutig fest, dass bei Anlegerschäden aufgrund mangelhafter Beratung bei unterlassener Bekämpfung des abgewiesenen Leistungsbegehrens eine Feststellungsklage ins Leere geht.
Rechtsgrundlagen: § 228 ZPO; § 1323 ABGB
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