Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung klärt die Frage, ob ein Anwalt für unterlassene Aufklärung über Rechtsfolgen von Prozesshandlungen einstehen muss. Ist dahingehend auch ein Bezug auf den Vorprozesse herzustellen?
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1298 ABGB