Zusammenfassung: Die erkennende Instanz äußert sich in vorliegender Sache zu der Frage, ob sich ein vermeintlicher Schädiger auch die Handlungen eines Herstellungsgehilfen im Wege der Erfüllungsgehilfenhaftung zurechnen lassen muss.
Rechtsgrundlagen: § 1165 ABGB; § 1313a ABGB; § 1315 ABGB