Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich der OGH der Frage zu widmen, ob Laub und Nadeln in Hinblick auf nachbarrechtliche Abwehransprüche als grobkörperliche Einwirkungen zu sehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 364 Abs 2 ABGB; § 422 ABGB
Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich der OGH der Frage zu widmen, ob Laub und Nadeln in Hinblick auf nachbarrechtliche Abwehransprüche als grobkörperliche Einwirkungen zu sehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 364 Abs 2 ABGB; § 422 ABGB