Zusammenfassung: In Hinblick auf de zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff thematisiert die erkennende Instanz in vorliegender Sache mit der Bindung der rechtlichen Qualifikation an den Klagegrund.
Rechtsgrundlagen: § 226 ZPO; § 411 ZPO
Zusammenfassung: In Hinblick auf de zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff thematisiert die erkennende Instanz in vorliegender Sache mit der Bindung der rechtlichen Qualifikation an den Klagegrund.
Rechtsgrundlagen: § 226 ZPO; § 411 ZPO