Zusammenfassung: Im Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit eines GmbH Geschäftsführers hatte sich der VwGH der Frage zu widmen, ob die Behörde die Subjekte Tatseite im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung ausreichend bestimmt hat.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 FinStrG