Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt die Offenlegung abgabenrechtlich relevanter Umstände in den Mittelpunkt. Fraglich war insofern, ob die auf eine Betriebsprüfung folgenden Steuererklärungen ausreichend offengelegt wurden.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 FinStrG