§ 22 FinStrG; § 33 FinStrG
Im Rahmen vorliegender Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht den Begriffsbildern des Vorsatzes und der Abgabenhinterziehung zu. Worauf hat sich der Vorsatz in concreto zu beziehen?
OGH 19.3.2009, 13 Os 105/08b
§ 22 FinStrG; § 33 FinStrG
Im Rahmen vorliegender Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht den Begriffsbildern des Vorsatzes und der Abgabenhinterziehung zu. Worauf hat sich der Vorsatz in concreto zu beziehen?
OGH 19.3.2009, 13 Os 105/08b