Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt der VwGH eindeutig klar, dass im Rahmen einer Umgründung die Rückwirkungsfiktion für Einheitswerte beim Grunderwerb keinen Raum hat.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG; § 6 Abs 1 GrEStG; § 8 Abs 1 GrEStG; § 13 Abs 1 UmgrStG; § 22 Abs 4 UmgrStG