Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Personenbildnisses unter Beisetzung eines falschen Begleittextes berechtigte Interessen des Abgebildeten zu verletzen vermag.
Rechtsgrundlagen: § 78 UrhG; § 1330 ABGB