Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die gebührenrechtliche Qualifikation eines Abbau- bzw. Deponievertrags, der den Austausch von Aushub gegen Geld erkennen lässt, als möglicher Bestandvertrag zentrales Element der Entscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 5 GebG