Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das erkennende Gericht iZm der Ermittlung des Steuersatzes einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person mit der Einbeziehung DBA-befreiter ausländischer Einkünfte zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 19 DBA Italien; Art 23 DBA Italien