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Ausnutzen der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke

WettbewerbsrechtJudikaturHon.-Prof. Dr. G. Kucsko, RA; Mag. Dr. H. Wollmann, LL.M., RA (Leitung Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht); Dr. Michael Horak, LL.M., RA (Anmerkung)ecolex 2010/405ecolex 2010, 1081 - 1082 Heft 11 v. 1.11.2010

Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache war fraglich, ob die Wortbildmarke "MaxMö" im Vergleich zu der bekannten Marke "mömax" eine unlautere Ausnutzung der hohen Bekanntheit und somit der Unterscheidungskraft bewirkt.

Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 MSchG

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