Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der UFS den Fall eines gemeinnützigen Vereins, der einen Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheids stellt, zu behandeln. Dabei war vor allem die "Wartefrist", dh das geforderte ununterbrochene Bestehen einer begünstigten Körperschaft für den Zeitraum von drei Jahren, im Fokus der Entscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 4a Z 3 EStG; § 4a Z 4 EStG