Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache äußerst sich das Höchstgericht dahingehend, ob Zahlungen für Stromlieferungen bei Rückständen aus früheren Abrechnungsperioden des Schuldners als anfechtbar oder anfechtungsfest anzusehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 28 Z 2 KO; § 30 Abs 1 Z 1 KO; § 30 Abs 1 Z 3 KO; § 31 Abs 1 Z 2 KO