Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis stellt der OGH klar, dass den Versicherer keine Pflicht trifft, Weisungen zur Schadensminimierung zu erteilen. Darüber hinaus waren weitere Aussagen betreffend die Aufklärungspflicht des Kaskoversicherers zu treffen.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 1 VersVG