Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der UFS den maßgeblichen Zeitpunkt für eine Rückstellungsbildung zu thematisieren und festgehalten, dass erst Rechtshandlungen in zeitlicher Nähe zu einer Klage Rückstellungen rechtfertigen. Fraglich war weiters, ob das im Bilanzerstellungszeitpunkt bereits eingetretene Ereignis die Bildung einer Rückstellung beeinflusst.
Rechtsgrundlagen: § 9 EStG