Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt eindeutig klar, dass es bei der Differenzierung zwischen Schuldverschreibung und Kredit darauf ankommt, welches kausale Geschäft dem jeweiligen Anlassfall zugrunde liegt. Somit agiert eine Behörde, die lediglich auf das Bestehen einer Schuld, ohne auf den dahinterstehenden Titel abzustellen, abzielt, nicht rechtsrichtig.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 3 GebG; § 33 TP 8 GebG; § 33 TP 19 GebG