Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat führt die Frage einer Antwort zu, ob die Auszahlung von Scheingewinnen aus Pyramidenspielen unter den Begriff der unentgeltlichen Verfügung fällt und somit der Schenkungsanfechtung zugänglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 29 Z 1 KO