Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt klar, dass durch den Erwerb einer Forderung nach Konkurseröffnung auch die Berechtigung zur Wiederaufnahmsklage gegen eine vor Erwerb der Forderung erfolgte Feststellung einer KO-Forderung übergeht.
Rechtsgrundlagen: Art 3 EuInsVO; § 108 KO; § 109 KO; § 234 ZPO; § 534 ZPO