Zusammenfassung: Der VwGH hatte in angesprochenem Judikat die Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO anzuwenden. Wie ist zu entscheiden, wenn der ehemalige Handelsvertreter eines österreichischen Unternehmens nunmehr von einer neugegründeten liechtensteinischen Handelsanstalt aus operiert?
Rechtsgrundlagen: § 22 BAO