Zusammenfassung: Der OGH hatte sich mit dem Schutzbereich einer Suggestivmarke zu beschäftigen. Insofern war fraglich, ob die Bezeichnung eines Tees als "Gute-Laune-Tee" einer Bestimmungsangabe iSd § 10 Abs 3 Z 2 MSchG gleichkommt, was eine Markenverletzung ausschließen könnte.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 4 Abs 1 Z 5 MSchG; § 10 Abs 3 MSchG; Art 6 MarkenRL