Zusammenfassung: Der EuGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass an Zwischenhändler zu reinen Demonstrationszwecken überlassene Parfümtester nicht der markenrechtlichen Erschöpfung unterliegen wenn eindeutig ist, dass sie nicht in den freien Verkauf gelangen sollen.
Rechtsgrundlagen: Art 13 Abs 1 GMV; Art 7 Abs 1 MarkenRL