Zusammenfassung: In vorliegender Sache war ein vermeintlicher Verstoß gegen das Öffnungszeitengesetz iZm den in § 111 Abs 4 Z 4 aufgezählten Waren zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 2 Öffnungszeitengesetz; § 32 GewO; § 111 Abs 4 Z 4 GewO
Schlagwörter: