Zusammenfassung: Vorwiegendes Thema der vorliegenden Entscheidung ist der Beginn der Verjährungsfrist und die verjährungsrechtlichen Folgen. Beginnen diese also mit der vorläufigen Bescheiderlassung oder mit der Erlassung des Endbescheids?
Rechtsgrundlagen: § 200 Abs 1 BAO; § 200 Abs 2 BAO; § 208 Abs 1 lit d BAO