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Bezeichnung der Ungewissheit im vorläufigen Bescheid als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO?

SteuerrechtJudikaturMag. Kasper Dziurdz, WU Wien; Mag. Johann Fischerlehner, UFS Linz; Mag. Bernhard Renner, Vorsitzender UFS Linz (Bearbeitung)ecolex 2010/222ecolex 2010, 603 - 604 Heft 6 v. 1.6.2010

Zusammenfassung: Vorwiegendes Thema der vorliegenden Entscheidung ist der Beginn der Verjährungsfrist und die verjährungsrechtlichen Folgen. Beginnen diese also mit der vorläufigen Bescheiderlassung oder mit der Erlassung des Endbescheids?

Rechtsgrundlagen: § 200 Abs 1 BAO; § 200 Abs 2 BAO; § 208 Abs 1 lit d BAO

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