Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Anfechtbarkeit eines Berichtigungsbescheids bei Auseinanderklaffen von Bescheidwille und Bescheiderklärung und in weiterer Folge die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Bescheidausfertigung durch den Berufungswerber zu klären.
Rechtsgrundlagen: § 251 BAO; § 293 BAO