§ 182 ZPO; § 226 ZPO
In vorliegender Sache war die Bestimmtheit iZm einer objektiven Klagenhäufung zu thematisieren. Ist diese gegeben, wenn die einzelnen Rechtsschutzanträge einzeln aufgegliedert werden? Wie ist bei mangelnder Bestimmtheit vorzugehen?
OGH 27.1.2010, 3 Ob 258/09a