Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO
In vorliegender Sache widmete sich das erkennende Gericht dem fraglichen Gerichtsstand iZm der Lieferung von Waren und dem Versendungskauf. Wie ist vorzugehen, wenn sich der Lieferort unter Maßgabe allfälliger vertraglicher Bestimmungen nicht bestimmen lässt?