§ 87 Abs 2 GewO
Vorliegendes Erkenntnis setzt sich mit den Voraussetzungen näher auseinander, bei deren Vorliegen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung iSd § 87 Abs 2 GewO abgesehen werden kann, um den Gläubigerinteressen zu entsprechen.
VwGH 27.1.2010, 2006/04/0020