Zusammenfassung: Der Verfasser behandelt mit seinem Beitrag die Rechtschutzmöglichkeiten des Einzelnen bei Untätigkeit der Behörde iZm der Ausstellung von Dokumenten. Gibt es dahingehend zwischen der Erledigung durch Bescheid und dem Verfahrensabschluss durch Ausstellung einer Urkunde Unterschiede oder sieht die Rechtsordnung ohnehin für beide Sachverhalte ein Instrument zur unmittelbaren Rechtsdurchsetzung vor?