Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen und unbegründeten Abgabenfestsetzung iZm der Vermietung von Ferienwohnungen aufgrund einer fraglichen Verjährung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 200 Abs 1 BAO; § 200 Abs 2 BAO; § 208 Abs 1 lit d BAO