Zusammenfassung: In vorliegender Sache war der Mittelpunkt des Lebensinteresses iZm der Rückforderung von Familienbeihilfe zugunsten des minderjährigen Kindes einer ausländischen in Österreich Studierenden zu erörtern. War die Rückforderung angesichts mehrerer Wohnsitze der Beschwerdeführerin rechtmäßig, auch wenn sie ihren in Bosnien verbliebenen Ehemann monatlich besucht?
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 FLAG; § 2 Abs 8 FLAG