Zusammenfassung: In gegenständlichem Sachverhalt hatte sich der UFS mit der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auseinanderzusetzen. Dabei war die Fortbildungsmaßnahme "Einzel Selbsterfahrung" hinsichtlich ihres Zusammenhangs mit der ausgeübten Tätigkeit zu analysieren.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG