§ 5 UrlG; § 16 Abs 1 Z 1 UrlG; § 15d Abs 2 MSchG
In seinem Judikat hat der OGH eindeutig ausgesprochen, dass eine Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes hinsichtlich einer Urlaubsunterbrechung nicht mit der Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen gleichzusetzen ist. Wie rechtfertigt der Gerichtshof diese unterschiedliche Gewichtung?