Zusammenfassung: Im konkreten Fall hatte der UFS zu entscheiden, ob ein Guthaben am Abgabenkonto mit allfälligen als Konkursforderung angemeldeten Einkommenssteuernachforderungen zu verrechnen wären.
Rechtsgrundlagen: § 4 BAO; § 215 BAO; § 20 KO; § 206 KO
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