Zusammenfassung: Die Anmerkung der Zusage der Einräumung von WE bedeutet nicht, dass ein WE-Bewerber, auch wenn die Wohnungsübergabe bereits stattgefunden hat, zur Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage gegen einen anderen WE-Bwerber aktiv legitimiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 523 ABGB; § 16 WEG; § 37 Abs 5 WEG